Allgemeiner Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Für Verträge mit Unternehmern (B2B)
Nicole Margarete Asensi Kupfer
handelnd unter der Marke ERON IQ
Krankenhausstr. 11
89343 Jettingen-Scheppach
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen Nicole Margarete Asensi Kupfer, handelnd unter der Marke ERON IQ – nachfolgend „Auftragnehmerin“ – und ihren Auftraggebern.
(2) Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(3) Sie gelten insbesondere für strategische und betriebswirtschaftliche Unternehmensberatung, digitale Unternehmensentwicklung, Positionierungsberatung, KI-Sichtbarkeit, Generative Engine Optimization (GEO), Suchmaschinenoptimierung (SEO), Entitätenaufbau, digitale Autorität, Marketing- und Kommunikationsberatung sowie ergänzende kreative, technische und operative Leistungen.
Hierzu gehören insbesondere Webdesign, Websiteentwicklung, Programmierung, Grafikdesign, Content-Erstellung, Social Media, Foto- und Videoproduktion sowie digitale Marketingmaßnahmen.
(4) Welche Leistungen im jeweiligen Auftrag geschuldet werden, bestimmt sich nach dem Angebot, Einzelvertrag und den ausdrücklich einbezogenen Leistungsbeschreibungen.
(5) Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, soweit ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt wurde.
(6) Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Grundlage des Auftrags ist das jeweilige Angebot oder der Einzelvertrag.
(2) Angebote gelten für den darin angegebenen Zeitraum. Fehlt eine Gültigkeitsdauer, sind sie freibleibend, sofern sich aus den Umständen nichts anderes ergibt.
(3) Ein Vertrag kommt durch ausdrückliche Annahme des Angebots, Unterzeichnung eines Vertrags oder eine sonstige eindeutige Vereinbarung der Parteien zustande.
(4) Diese AGB werden dem Auftraggeber vor oder bei Vertragsschluss zur Verfügung gestellt und nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen einbezogen.
(5) Unverbindliche Erstgespräche, allgemeine Auskünfte und Vorbesprechungen begründen für sich genommen keinen kostenpflichtigen Auftrag.
(6) Änderungen und Ergänzungen können auch in Textform vereinbart werden. Individuelle Abreden bleiben unabhängig von ihrer Form nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vorrangig.
§ 3 Leistungsumfang und Vertragsart
(1) Art, Inhalt, Umfang und geschuldete Ergebnisse der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot beziehungsweise Einzelvertrag.
(2) Die rechtliche Einordnung richtet sich nach dem tatsächlich vereinbarten Leistungsgegenstand und den gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Bei dienstvertraglichen Leistungen schuldet die Auftragnehmerin die vereinbarte fachgerechte Tätigkeit, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, sofern dieser nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil geworden ist.
(4) Bei werkvertraglichen Leistungen schuldet die Auftragnehmerin die Herstellung des vereinbarten Werks mit der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit.
(5) Die Bezeichnung einer Leistung als Beratung, Analyse, Strategie oder Konzeption entscheidet für sich genommen nicht über ihre rechtliche Einordnung.
(6) Nicht vereinbarte Leistungen, Funktionen, Ergebnisse oder laufende Betreuungsmaßnahmen sind nicht Bestandteil des Auftrags.
(7) Allgemeine Empfehlungen oder Besprechungen erweitern den vereinbarten Leistungsumfang nicht automatisch.
§ 4 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder Einzelvertrag.
(2) Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.
(3) Bei einmaligen Projektaufträgen kann eine Vorauszahlung in Höhe von 50 % der vereinbarten Nettovergütung vereinbart werden. Die konkrete Zahlungsvereinbarung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.
(4) Eine vereinbarte Vorauszahlung wird auf die Gesamtvergütung angerechnet. Sie stellt keine pauschale Stornogebühr dar.
(5) Soweit eine entsprechende Vorauszahlung wirksam vereinbart wurde, ist die Auftragnehmerin grundsätzlich erst nach deren Eingang verpflichtet, mit den davon abhängigen Projektleistungen zu beginnen.
(6) Bei werkvertraglichen Leistungen wird die verbleibende Vergütung grundsätzlich mit der Abnahme fällig, soweit keine wirksame abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
(7) Bei dienstvertraglichen Leistungen richtet sich die Fälligkeit nach dem jeweiligen Vertrag und ergänzend nach den gesetzlichen Vorschriften.
(8) Bei laufenden Beratungs- oder Betreuungsverträgen kann eine monatliche Vorauszahlung vereinbart werden. Maßgeblich sind die Zahlungsbedingungen des Einzelvertrags.
(9) Rechnungen sind innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist zu begleichen. Fehlt eine entsprechende Vereinbarung, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(10) Bei Zahlungsverzug stehen der Auftragnehmerin die gesetzlichen Verzugszinsen, die gesetzliche Verzugspauschale, soweit deren Voraussetzungen vorliegen, sowie weitere gesetzliche Ansprüche zu.
(11) Weitergehende gesetzliche Rechte, insbesondere bei Zahlungsverzug, bleiben unberührt.
§ 5 Zusatzleistungen und Leistungsänderungen
(1) Nachträgliche Wünsche des Auftraggebers, die den vereinbarten Leistungsumfang verändern oder erweitern, gelten als Leistungsänderungen.
(2) Leistungsänderungen können zusätzliche Vergütung, geänderte Termine oder eine Anpassung des Projektablaufs erforderlich machen.
(3) Zusätzliche Leistungen werden grundsätzlich erst nach entsprechender Abstimmung und Vergütungsvereinbarung ausgeführt.
(4) Wesentliche Änderungen sollen in Textform dokumentiert werden.
(5) Zusätzliche Korrekturen, nachträgliche Änderungen freigegebener Entwürfe und weitere nicht vereinbarte Leistungen können gesondert vergütet werden.
(6) Gesetzliche Ansprüche auf unentgeltliche Beseitigung von Mängeln bleiben unberührt.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt alle zur ordnungsgemäßen Durchführung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Inhalte, Zugänge, Entscheidungen und Freigaben vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung.
(2) Er benennt erforderliche Ansprechpartner und informiert die Auftragnehmerin über wesentliche Änderungen.
(3) Erforderliche Entscheidungen und Freigaben sind innerhalb angemessener Fristen zu erteilen.
(4) Verzögerungen aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung verlängern betroffene Leistungsfristen angemessen, soweit die Verzögerung darauf beruht.
(5) Die Auftragnehmerin darf von der erforderlichen Mitwirkung abhängige Leistungen bis zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten zurückstellen.
(6) Vom Auftraggeber zu vertretender zusätzlicher Aufwand kann nach entsprechender Vergütungsvereinbarung gesondert berechnet werden.
(7) Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
§ 7 Inhalte und Rechte des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit und rechtliche Zulässigkeit der von ihm bereitgestellten Informationen und Materialien verantwortlich.
(2) Er versichert, über die für die vereinbarte Verwendung erforderlichen Rechte an bereitgestellten Texten, Bildern, Marken, Logos, Videos, Musikstücken und sonstigen Materialien zu verfügen.
(3) Die Auftragnehmerin ist ohne gesonderte Vereinbarung nicht verpflichtet, bereitgestellte Materialien umfassend rechtlich zu prüfen.
(4) Offensichtliche rechtliche Risiken, die der Auftragnehmerin im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden, bleiben von dieser Regelung unberührt, soweit hieraus gesetzliche oder vertragliche Hinweis- beziehungsweise Schutzpflichten entstehen.
(5) Werden gegen die Auftragnehmerin wegen einer vom Auftraggeber zu vertretenden Rechtsverletzung durch bereitgestellte Materialien berechtigte Ansprüche Dritter geltend gemacht, stellt der Auftraggeber sie im gesetzlich zulässigen Umfang von diesen Ansprüchen und den erforderlichen angemessenen Rechtsverteidigungskosten frei.
(6) Die Freistellung gilt nicht, soweit die Auftragnehmerin die Rechtsverletzung selbst zu vertreten hat.
§ 8 Nutzungsrechte
(1) Der Auftraggeber erhält nach vollständiger Zahlung die für den vereinbarten Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte an den von der Auftragnehmerin erstellten und rechtlich schutzfähigen Arbeitsergebnissen.
(2) Art, Umfang und Reichweite der Nutzungsrechte richten sich nach dem jeweiligen Vertrag und dem vereinbarten Verwendungszweck.
(3) Zusätzliche laufende Nutzungsgebühren werden für diese vertraglich eingeräumten Rechte nicht erhoben, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
(4) Soweit keine ausschließlichen Nutzungsrechte vereinbart wurden, werden einfache Nutzungsrechte eingeräumt.
(5) Der Auftraggeber darf die Arbeitsergebnisse im vereinbarten Umfang für seine geschäftlichen Zwecke verwenden.
(6) Beratungsberichte, Strategien, Roadmaps und vergleichbare Ergebnisse dürfen innerhalb des Unternehmens verwendet und zur Umsetzung an Mitarbeiter, verbundene Unternehmen sowie beauftragte Berater und Dienstleister weitergegeben werden.
(7) Eine Weiterveräußerung oder eigenständige kommerzielle Verwertung der Beratungsunterlagen als Beratungs-, Schulungs-, Template- oder vergleichbares Produkt bedarf einer gesonderten Vereinbarung, soweit hierfür Rechte der Auftragnehmerin betroffen sind.
(8) Allgemeines Know-how, Methoden, Frameworks, Vorgehensmodelle, wiederverwendbare Vorlagen und nicht ausschließlich für den jeweiligen Auftraggeber entwickelte Bestandteile verbleiben bei der Auftragnehmerin, soweit entsprechende Rechte bestehen.
(9) Rechte an Drittmaterialien richten sich nach den jeweiligen Lizenzbedingungen.
(10) Zwingende gesetzliche Rechte und ausdrücklich vereinbarte weitergehende Nutzungsrechte bleiben unberührt.
§ 9 Offene Dateien und Produktionsmaterial
(1) Die Erstellung eines fertigen Arbeitsergebnisses umfasst nicht automatisch die Herausgabe sämtlicher interner Arbeits- und Produktionsdateien.
(2) Hierzu gehören insbesondere offene Grafikdateien, Layoutdateien, Schnittprojekte, RAW-Dateien, Rohmaterial, nicht verwendete Entwürfe und interne Zwischenstände.
(3) Die Herausgabe richtet sich nach dem vereinbarten Leistungsumfang.
(4) Soweit bestimmte Dateien zur Erfüllung des vereinbarten Vertragszwecks geschuldet sind, bleiben entsprechende Herausgabeansprüche unberührt.
(5) Rechte Dritter und Lizenzbedingungen sind zu beachten.
§ 10 Rechtliche Prüfung und Rechtstexte
(1) Die Auftragnehmerin erbringt keine Rechts- oder Steuerberatung.
(2) Eine umfassende rechtliche Prüfung von Websites, Kampagnen, Werbemitteln, Inhalten oder sonstigen Arbeitsergebnissen ist nicht Bestandteil des Auftrags.
(3) Dies gilt insbesondere für Impressum, Datenschutzerklärung, Cookie- und Consent-Lösungen, AGB, Verbraucherinformationen sowie Fragen des Datenschutz-, Urheber-, Marken-, Wettbewerbs- und Medienrechts.
(4) Der Auftraggeber stellt erforderliche Rechtstexte und rechtlich relevante Angaben bereit und lässt diese erforderlichenfalls durch eine hierzu befugte Stelle prüfen.
(5) Die technische oder gestalterische Einbindung solcher Inhalte stellt keine Bestätigung ihrer rechtlichen Richtigkeit oder Vollständigkeit dar.
(6) Hinweise auf mögliche rechtliche Fragestellungen ersetzen keine rechtliche Einzelfallprüfung.
(7) Eine fortlaufende Überwachung gesetzlicher Änderungen ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
(8) Die Haftung für eigene vertragliche Pflichtverletzungen und zwingende gesetzliche Verpflichtungen bleibt unberührt.
§ 11 Datenschutz, Tracking und Consent
(1) Jede Vertragspartei ist für die Einhaltung der in ihrem Verantwortungsbereich anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften verantwortlich.
(2) Soweit eine Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 DSGVO vorliegt, schließen die Parteien die erforderliche Vereinbarung.
(3) Der Auftraggeber ist für die Rechtmäßigkeit der von ihm veranlassten Datenverarbeitungen verantwortlich, soweit diese in seinem Verantwortungsbereich liegen.
(4) Die technische Einrichtung von Tracking-, Analyse-, Newsletter-, Marketing- oder Consent-Systemen beinhaltet keine umfassende rechtliche Prüfung ihrer Zulässigkeit, sofern eine solche Prüfung nicht gesondert durch eine hierzu befugte Person vereinbart wurde.
(5) Die Auftragnehmerin bleibt für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer eigenen vertraglichen und gesetzlichen Pflichten verantwortlich.
(6) Eine laufende technische oder rechtliche Überwachung ist nur geschuldet, soweit sie vereinbart wurde oder sich aus zwingenden gesetzlichen Verpflichtungen ergibt.
§ 12 Websites und digitale Projekte
(1) Umfang, Funktionen, technische Grundlagen und Leistungsgegenstand ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.
(2) Nicht vereinbarte Funktionen, Schnittstellen, Integrationen, Hosting-, Wartungs-, Update-, Backup-, Sicherheits-, Monitoring-, Tracking-, SEO-, GEO- oder sonstige laufende Leistungen sind nicht Bestandteil des Auftrags.
(3) Die Auftragnehmerin schuldet keine dauerhafte Kompatibilität mit zukünftigen Versionen von Browsern, Betriebssystemen, CMS, Plugins, APIs oder Drittanbietersystemen, sofern eine entsprechende Betreuung nicht vereinbart wurde.
(4) Die zum vereinbarten Abnahmezeitpunkt geschuldete Funktionsfähigkeit bleibt hiervon unberührt.
(5) Nach Übergabe oder Livegang vom Auftraggeber oder Dritten vorgenommene Änderungen liegen außerhalb des Verantwortungsbereichs der Auftragnehmerin, soweit diese Änderungen und ihre Folgen nicht von ihr zu vertreten sind.
(6) Der Auftraggeber stellt erforderliche Rechtstexte und rechtlich relevante Angaben rechtzeitig bereit.
(7) Hosting, Wartung, Sicherheitsupdates, Datensicherungen und technische Überwachung werden nur im ausdrücklich vereinbarten Umfang geschuldet.
§ 13 Grafik, Design und Print
(1) Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem Angebot.
(2) Entwürfe und Zwischenstände können dem Auftraggeber zur Prüfung und Freigabe vorgelegt werden.
(3) Nach Freigabe gewünschte zusätzliche Änderungen können gesondert vergütet werden, soweit sie nicht der Beseitigung eines von der Auftragnehmerin zu vertretenden Mangels dienen.
(4) Bei Printprodukten können technisch bedingte geringfügige Farb- oder Materialabweichungen auftreten, soweit diese handelsüblich und dem Auftraggeber zumutbar sind und keine ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit verletzen.
(5) Probedrucke und Proofs sind nur geschuldet, soweit sie vereinbart wurden.
§ 14 Foto- und Videoproduktion
(1) Produktionsumfang, Drehtage, Aufnahmeleistungen, Postproduktion, Schnitt, Korrekturen und Endformate ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.
(2) Der Auftraggeber stellt erforderliche Aufnahme- und Zutrittsmöglichkeiten an von ihm bestimmten Orten sicher.
(3) Soweit Personen auf Veranlassung des Auftraggebers an Produktionen teilnehmen, ist der Auftraggeber für die Beschaffung der für die vereinbarte Verwendung erforderlichen Einwilligungen und Rechte verantwortlich, sofern keine andere Zuständigkeit vereinbart wurde.
(4) Übernimmt die Auftragnehmerin die Organisation von Personen, Locations oder Rechten, richtet sich ihre Verantwortung nach dem vereinbarten Leistungsumfang.
(5) Rohmaterial und offene Projektdateien sind nur im vereinbarten Umfang herauszugeben.
(6) Eine dauerhafte Archivierung wird nur geschuldet, soweit sie vereinbart wurde.
§ 15 Musik, Stockmaterial und Drittanbieter
(1) Für Musik, Stockbilder, Stockvideos, Schriften, Software, Plugins und sonstiges Lizenzmaterial gelten ergänzend die jeweiligen Lizenzbedingungen.
(2) Die Auftragnehmerin kann nur solche Rechte einräumen, zu deren Einräumung sie berechtigt ist.
(3) Vom Auftraggeber bereitgestellte Drittmaterialien müssen über die erforderlichen Rechte verfügen.
(4) Die Verfügbarkeit von Musik oder anderen Inhalten innerhalb einer Plattformbibliothek bedeutet nicht automatisch, dass jede gewerbliche Nutzung zulässig ist.
(5) GEMA-, Lizenz- und sonstige Rechtefragen werden nur im ausdrücklich vereinbarten Umfang übernommen.
(6) Die Auftragnehmerin haftet für die ordnungsgemäße Erfüllung der von ihr übernommenen Rechteklärungspflichten nach den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen.
§ 16 Content und Social Media
(1) Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem Angebot.
(2) Ohne ausdrückliche Vereinbarung wird keine bestimmte Reichweite, Anzahl von Followern, Interaktionen, Leads, Verkäufen oder sonstige Performance geschuldet.
(3) Plattformregeln, Algorithmen und technische Funktionen können sich ändern.
(4) Fachliche und produktbezogene Aussagen werden dem Auftraggeber im vereinbarten Umfang zur Prüfung und Freigabe vorgelegt.
(5) Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit der von ihm bereitgestellten oder fachlich bestätigten Angaben verantwortlich.
(6) Die Verantwortung der Auftragnehmerin für eigene Pflichtverletzungen bleibt unberührt.
§ 17 Unternehmensberatung und strategische Beratung
(1) Die Auftragnehmerin erbringt strategische, betriebswirtschaftliche, konzeptionelle und digitale Beratungsleistungen im vereinbarten Umfang.
(2) Gegenstand können insbesondere Unternehmensanalysen, Geschäftsmodelle, Positionierung, digitale Wettbewerbsfähigkeit, Marketing- und Kommunikationsstrategien, KI-Sichtbarkeit, GEO, SEO, Entitätenaufbau, digitale Autorität, Informationsarchitektur, Vertrauenssignale und strategische Roadmaps sein.
(3) Die Beratung beruht auf den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung verfügbaren Informationen, den vereinbarten Untersuchungsmethoden und der fachlichen Bewertung der Auftragnehmerin.
(4) Prognosen, Szenarien, Handlungsempfehlungen und strategische Einschätzungen enthalten naturgemäß Unsicherheiten.
(5) Die Auftragnehmerin schuldet eine fachgerechte Erbringung der vereinbarten Leistungen. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg wird nur geschuldet, soweit er ausdrücklich und wirksam vereinbart wurde.
(6) Insbesondere werden ohne ausdrückliche Vereinbarung keine bestimmten Umsatzsteigerungen, Kosteneinsparungen, Marktanteile, Rankings, KI-Nennungen, Empfehlungen oder sonstigen wirtschaftlichen Ergebnisse geschuldet.
(7) Entscheidungen über die Umsetzung strategischer Empfehlungen trifft der Auftraggeber eigenverantwortlich.
(8) Soweit die Auftragnehmerin ausdrücklich die Umsetzung bestimmter Maßnahmen übernimmt, bleibt sie für die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Leistungen verantwortlich.
(9) Beratungsberichte, Analysen und Roadmaps werden im vereinbarten Umfang erstellt und übergeben.
(10) Eine fortlaufende Aktualisierung oder Überwachung wird nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 18 KI-Sichtbarkeit, GEO und digitale Autorität
(1) Leistungen im Bereich KI-Sichtbarkeit, GEO, Entitätenaufbau und digitale Autorität dienen der Analyse und Verbesserung digitaler Informations-, Vertrauens- und Sichtbarkeitsstrukturen.
(2) Die tatsächliche Darstellung, Gewichtung, Zitierung oder Empfehlung eines Unternehmens durch Suchmaschinen und KI-Systeme wird von zahlreichen Faktoren beeinflusst, die außerhalb des unmittelbaren Einflussbereichs der Auftragnehmerin liegen.
(3) Ohne ausdrückliche Vereinbarung werden keine bestimmten Rankings, Erwähnungen, Quellenzitate, Empfehlungen oder sonstigen Platzierungen geschuldet.
(4) Analysen und Messungen beziehen sich auf die vereinbarten Systeme, Fragestellungen, Zeitpunkte und Methoden.
(5) Ergebnisse können aufgrund von Änderungen der Systeme, Datenquellen, Suchanfragen, Personalisierung oder anderer Einflussfaktoren variieren.
(6) Die Auftragnehmerin übernimmt keine Garantie für die dauerhafte Reproduzierbarkeit einzelner KI-Antworten oder Suchergebnisse.
(7) Die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Analysen und Maßnahmen bleibt geschuldet.
§ 19 Einsatz künstlicher Intelligenz
(1) Die Auftragnehmerin darf bei der Erbringung ihrer Leistungen geeignete KI-gestützte Systeme unterstützend einsetzen, soweit gesetzliche Bestimmungen, vertragliche Vereinbarungen und berechtigte Vertraulichkeitsinteressen des Auftraggebers nicht entgegenstehen.
(2) Der Einsatz kann insbesondere Recherche, Analyse, Konzeption, Text-, Bild- und Content-Erstellung, technische Unterstützung sowie die Optimierung von Arbeitsabläufen umfassen.
(3) Die Auftragnehmerin bleibt für die ordnungsgemäße Erbringung der von ihr geschuldeten Leistungen verantwortlich.
(4) KI-generierte oder KI-unterstützte Inhalte können Fehler, Ungenauigkeiten oder Ähnlichkeiten mit bestehenden Inhalten aufweisen. Die Auftragnehmerin übernimmt keine über die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hinausgehende Garantie für Einzigartigkeit, urheberrechtliche Schutzfähigkeit oder ausschließliche Verfügbarkeit.
(5) Die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt nur, soweit entsprechende Rechte bestehen und eingeräumt werden können.
(6) Die Auftragnehmerin beachtet bei der Verarbeitung personenbezogener und vertraulicher Informationen die anwendbaren gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen.
(7) Gesetzliche Kennzeichnungs-, Transparenz- und Informationspflichten bleiben unberührt.
(8) Soweit der Auftraggeber Arbeitsergebnisse eigenständig verändert, kombiniert oder außerhalb des vereinbarten Verwendungszwecks verwendet, richtet sich die Verantwortung für diese Verwendung nach den gesetzlichen Bestimmungen und den jeweiligen Verantwortungsbereichen.
(9) Die Auftragnehmerin schuldet keine dauerhafte Verfügbarkeit oder unveränderte Funktionsweise externer KI-Systeme, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
(10) Die Verantwortung für eigene Pflichtverletzungen bleibt unberührt.
§ 20 Freigaben und Veröffentlichungen
(1) Soweit vereinbart, werden Entwürfe, Inhalte oder sonstige Arbeitsergebnisse dem Auftraggeber zur Prüfung und Freigabe vorgelegt.
(2) Der Auftraggeber prüft insbesondere die Richtigkeit seiner Unternehmens-, Produkt-, Leistungs- und sonstigen fachlichen Angaben.
(3) Eine Freigabe bestätigt die Zustimmung zur Veröffentlichung oder weiteren Bearbeitung im vereinbarten Umfang.
(4) Eine Freigabe beseitigt keine gesetzlichen Mängelrechte und führt nicht automatisch zu einem vollständigen Haftungsausschluss der Auftragnehmerin.
(5) Nachträgliche Änderungswünsche können gesondert vergütet werden, soweit sie keine geschuldete Mängelbeseitigung betreffen.
§ 21 Abnahme werkvertraglicher Leistungen
(1) Werkvertragliche Leistungen unterliegen den gesetzlichen Abnahmebestimmungen.
(2) Nach Fertigstellung fordert die Auftragnehmerin den Auftraggeber zur Prüfung und Abnahme auf.
(3) Der Auftraggeber hat das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen.
(4) Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
(5) Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Abnahmefiktion bleiben unberührt.
(6) Beanstandungen sollen unter nachvollziehbarer Beschreibung der behaupteten Mängel mitgeteilt werden.
(7) Gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt.
§ 22 Mängel und Nacherfüllung
(1) Bei werkvertraglichen Leistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte, soweit keine wirksame abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
(2) Der Auftraggeber hat der Auftragnehmerin grundsätzlich Gelegenheit zur geschuldeten Nacherfüllung zu geben.
(3) Die Nacherfüllung erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften.
(4) Zusätzliche Änderungswünsche, die keine Mängelbeseitigung darstellen, sind gesondert zu vereinbaren.
(5) Die Rechte des Auftraggebers bei Fehlschlagen, Verweigerung oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung bleiben unberührt.
§ 23 Termine und Verzögerungen
(1) Verbindliche Termine und Fristen ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag.
(2) Soweit Termine von Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers abhängen, verlängern sie sich bei vom Auftraggeber zu vertretenden Verzögerungen angemessen.
(3) Verzögerungen durch Drittanbieter oder technische Systeme werden nach den gesetzlichen Vorschriften und der vertraglichen Risikoverteilung behandelt.
(4) Die Auftragnehmerin informiert den Auftraggeber über wesentliche absehbare Verzögerungen.
(5) Gesetzliche Rechte bei Leistungsverzug bleiben unberührt.
§ 24 Fremdleistungen und Fremdkosten
(1) Die Beauftragung kostenpflichtiger Drittanbieter erfolgt im vereinbarten Umfang.
(2) Nicht enthaltene Fremdkosten werden nur nach entsprechender Abstimmung zusätzlich berechnet.
(3) Hierzu gehören insbesondere Hosting, Domains, Software, Plugins, Stockmaterial, Druckkosten, externe Produktion und Werbebudgets.
(4) Ob Drittanbieter im Namen des Auftraggebers oder im eigenen Namen beauftragt werden, richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung.
(5) Die Verantwortung der Auftragnehmerin für eigene Auswahl-, Koordinations- oder sonstige vertragliche Pflichten bleibt unberührt.
§ 25 Vertraulichkeit
(1) Die Parteien behandeln vertrauliche geschäftliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich.
(2) Vertrauliche Informationen dürfen nur zur Durchführung des jeweiligen Vertrags verwendet werden.
(3) Die Weitergabe an Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen oder sonstige zur Vertragserfüllung erforderliche Personen ist zulässig, soweit diese angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
(4) Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen offengelegt werden müssen.
(5) Gesetzliche Datenschutzpflichten bleiben unberührt.
§ 26 Referenznutzung
(1) Eine öffentliche Verwendung von Namen, Logos oder Arbeitsergebnissen des Auftraggebers als Referenz erfolgt nur, soweit die hierfür erforderlichen Rechte und Zustimmungen vorliegen.
(2) Vertrauliche Projektinformationen dürfen ohne entsprechende Berechtigung nicht veröffentlicht werden.
(3) Gesetzliche Rechte und berechtigte Geheimhaltungsinteressen bleiben unberührt.
§ 27 Laufende Betreuung und wiederkehrende Leistungen
(1) Umfang, Vergütung, Vertragslaufzeit und Kündigungsbedingungen laufender Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag.
(2) Eine fortlaufende Überwachung, Aktualisierung oder Anpassung ist nur im vereinbarten Umfang geschuldet.
(3) Änderungen externer Plattformen oder technischer Systeme können eine Anpassung des Leistungsumfangs erforderlich machen.
(4) Zusätzliche Leistungen bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung.
(5) Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
§ 28 Fördermittel und geförderte Beratung
(1) Soweit Leistungen im Zusammenhang mit öffentlichen Förderprogrammen erbracht werden, gelten ergänzend die jeweiligen Förderbedingungen.
(2) Eine Bewilligung, Auszahlung oder endgültige Anerkennung von Fördermitteln wird nicht garantiert.
(3) Der Auftraggeber bleibt für die von ihm zu erfüllenden Antrags-, Nachweis- und Mitwirkungspflichten verantwortlich.
(4) Die Auftragnehmerin erfüllt die von ihr ausdrücklich übernommenen Verpflichtungen nach den vereinbarten und anwendbaren Vorgaben.
(5) Besondere Zahlungs-, Vertrags- oder Durchführungsbedingungen des Förderprogramms sind vorrangig zu beachten, soweit sie für den konkreten Auftrag verbindlich sind.
§ 29 Höhere Gewalt
(1) Ereignisse höherer Gewalt, die außerhalb des Einflussbereichs einer Vertragspartei liegen und die Vertragserfüllung trotz zumutbarer Maßnahmen vorübergehend verhindern, können die betroffenen Leistungspflichten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften beeinflussen.
(2) Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über das Ereignis und dessen voraussichtliche Auswirkungen, soweit dies möglich und zumutbar ist.
(3) Die Parteien bemühen sich um eine angemessene Anpassung des Projektablaufs.
(4) Gesetzliche Rücktritts-, Kündigungs- und sonstige Rechte bleiben unberührt.
§ 30 Haftung
(1) Die Auftragnehmerin haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
(2) Sie haftet ferner unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
(3) Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Auftragnehmerin auf Ersatz des vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schadens.
(4) Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(5) Im Übrigen ist die Haftung für einfach fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
(6) Die Auftragnehmerin haftet nicht für Schäden, die ausschließlich auf vom Auftraggeber zu vertretenden unrichtigen Informationen, unterlassenen Mitwirkungshandlungen oder eigenverantwortlichen Änderungen beruhen, soweit die Auftragnehmerin hierfür keine eigene Verantwortung trägt.
(7) Die Auftragnehmerin übernimmt keine verschuldensunabhängige Garantie für wirtschaftliche Ergebnisse, Rankings, KI-Empfehlungen, Reichweiten, Umsätze oder sonstige nicht ausdrücklich vereinbarte Erfolge.
(8) Die Haftungsregelungen gelten entsprechend für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen, soweit gesetzlich zulässig.
(9) Eine ausdrücklich übernommene Garantie oder zwingende gesetzliche Haftung bleibt unberührt.
§ 31 Vertragsbeendigung und Kündigung
(1) Die Beendigung des Vertrags richtet sich nach der jeweiligen Vertragsart, den individuellen Vereinbarungen und den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Gesetzliche Kündigungsrechte, insbesondere bei Werkverträgen, bleiben unberührt.
(3) Kündigt der Auftraggeber einen Werkvertrag nach § 648 BGB, richtet sich der Vergütungsanspruch der Auftragnehmerin nach den gesetzlichen Vorschriften.
(4) Bereits geleistete Vorauszahlungen werden auf bestehende Vergütungsansprüche angerechnet. Überzahlungen sind nach den gesetzlichen Bestimmungen zu erstatten.
(5) Bei dienstvertraglichen Leistungen richten sich Kündigung und Vergütung nach den vertraglichen Vereinbarungen und den gesetzlichen Vorschriften.
(6) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(7) Nach Vertragsbeendigung sind geschuldete Arbeitsergebnisse, Unterlagen und Zugänge nach Maßgabe der vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen herauszugeben.
§ 32 Aufrechnung und Zurückbehaltung
(1) Die Aufrechnung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.
(3) Die Parteien können im Einzelvertrag zulässige ergänzende Regelungen treffen.
§ 33 Verjährung
(1) Für vertragliche Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, soweit keine wirksame abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
(2) Zwingende gesetzliche Verjährungsregelungen bleiben unberührt.
§ 34 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Anwendung ausgeschlossen werden kann.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der gesetzlich zulässige Gerichtsstand am Geschäftssitz der Auftragnehmerin vereinbart.
(3) Zwingende gesetzliche Gerichtsstandsregelungen bleiben unberührt.
§ 35 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags können in Textform vereinbart werden, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
(2) Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, richtet sich die Rechtsfolge nach den gesetzlichen Vorschriften.
(4) Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften unberührt.